Schachverein Herdringen

 

Satzung

 

 

Fassung nach der letzten Änderung vom 06.04.2016

 

 

§ 1       Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Schachverein Herdringen“ - im folgenden „Verein“ genannt.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 59757 Arnsberg – Herdringen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2       Ziel/Zweck des Vereins

 

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels auf sportlichem und kulturellem Gebiet.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch intensive Jugendarbeit, regelmäßige Übungsabende, sowie Teilnahme an diversen Meisterschaften.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Verein ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3       Mitgliedschaft in Verbänden

 

  1. Der Schachverein Herdringen ist Mitglied des Schachbezirks Hochsauerland und des Schachbundes Nordrhein-Westfalen e.V. mit allen hieraus ergebenden Rechten und Pflichten.
  2. Bei Widersprüchen sind die Satzungen und Ordnungen dieser übergeordneten Organisationen ausschlaggebend.

 

 

§ 4       Mitgliedschaft

 

  1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen werden.
    Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit. Der Verein besteht aus Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.
  2. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechten und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Veranstaltungen und Sitzungen teilnehmen.

 

 

§ 5       Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und jeder Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

 

 

§ 6       Beginn/Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
    Wenn von einem Mitglied Widerspruch gegen eine Neuaufnahme eingelegt wird, entscheidet über den Aufnahmeantrag die nächste Generalversammlung, bzw. eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
    Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist, gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, bzw. dem Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Für die Wirksamkeit eines Vorstandsbeschlusses zum Ausschluss eines Mitgliedes sind mindestens 5 Vorstandsmitglieder erforderlich.
    Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung um mehr als ein Jahr rückständig ist, und diese Schuld nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der schriftlichen Anmahnung des Beitragrückstandes beglichen wird.
  3. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung seitens des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
    Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang nach Ausschließungsbeschluss beim Vorsand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird die Berufung nicht, oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Ist das betroffene Vereinsmitglied postalisch nicht zu erreichen, kann ein Ausschluss auch ohne die Anhörung und Berufungsmöglichkeit durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Dieser Beschluss wird in der nächsten Generalversammlung unter Darlegung der Gründe bekannt gegeben. Falls der/die Betroffene die Mitgliedschaft zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen möchte, kann der Beschluss nach Heilung der Ausschlussgründe rückgängig gemacht werden.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
    Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt.

 

 

§ 7       Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch beim Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
    Die Mitgliedsbeiträge betragen ab dem 01.01.20
    17 für Senioren 42 €, für Jugendliche 30 € und für Schüler 18 €.
  2. gestrichen

 

 

§ 8       Sonderrechte

 

  1. gestrichen
  2. gestrichen
  3. Durch einfache Mehrheit kann die Mitgliederversammlung Mitglieder wegen besonderer Verdienste um den Verein von den Mitgliedsbeiträgen befreien.

 

 

§ 9       Organe des Vereins

 

  1. Organe des Vereins sind
    1.         die Mitgliederversammlung
    2.         der Vorstand

 

§ 10     Vorstand

 

  1. Der Vorstand muss aus Vereinsmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Verein aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung. Der Vorstand besteht aus:
    a.   der/dem  Ehrenvorsitzenden
    b.   der/dem  1. Vorsitzenden
    c.   der/dem  2. Vorsitzenden
    d.   der/dem  Kassierer/in
    e.   der/dem  Schriftführer/in
    f.    der/dem  Spielleiter/in
    g.   der/dem  Jugendleiter/in
    h.   der/dem  Jugendsprecher/in
    i.    der/dem  Beisitzendem

    Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Der Vorstand wird in der Generalversammlung entlastet.

 

§ 11     Geschäftsbereich und Wahl des Vorstandes

 

1.      Der Vorstand nimmt als Organ grundsätzlich alle gerichtlichen und außergerichtlichen    
 Interessen des Vereins wahr. Er führt die laufenden Geschäfte.

1a.  Über das Vereinsvermögen, Konten etc. sind jeweils der/die Kassier/in und  die/der 1.  
       Vorsitzende allein verfügungsberechtigt.
2.    Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit der Beschränkung auf das 
       Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

3.    Der/die Vorsitzende bestimmt die Leitlinien und die Schwerpunkte der Arbeit des
       Vorstandes. Sie/Er vertritt den Schachverein nach außen.

  1. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die
    Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Generalversammlung.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:
    der/ die  1. Vorsitzende
          der/ die  Kassierer/in
          der/ die  Jugendleiter/in
    In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:
          der/ die 2. Vorsitzende
          der/ die  Schriftführer7in
          der/ die Spielleiter/in
          der/ die  Jugendsprecher/in
          der/ die  Beisitzende
    Die/der Jugendsprecher/in wird vor der Generalversammlung von den Jugendlichen gewählt.
  5. Wiederwahlen sind zulässig.

 

 

 

§ 12     Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1.     Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
2.     Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
3.     weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben

2.     Mindestens einmal jährlich hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzu-
finden. Die Generalversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden.

3.     Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, oder eine außerordentliche Hauptversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe der Gründe beantragt wird.

4.     Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Vereinsmitglieder zeigen hierzu Änderungen ihrer E-Mail-Adresse dem Schriftführer an.

5.     Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.

6.     In der Mitgliederversammlungen sind aktive sowie Ehrenmitglieder stimmberechtigt, soweit diese volljährig bzw. rechtsfähig und zum Zeitpunkt der Versammlung Vereinsmitglied sind.

7.     Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

8.     Die Abstimmungen erfolgen offen, werden jedoch auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes geheim durchgeführt.

9.     Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienen und stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

10.  Änderungen des Beitrages, der Satzung, der Turnierordnung oder des Vereinszwecks, sowie die Berufungsentscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 6 III oder Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

11.  Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13     Kassenprüfung

 

1.   In der Generalversammlung ist mindestens ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei
Jahren zu wählen, der nicht dem Vorstand angehört.

Falls ein Kassenprüfer vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, wird für diesen in der
nächsten Generalversammlung ein neuer Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr
gewählt.

2.   Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen. Sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
Die Kasse ist jeweils von zwei Prüfern zu prüfen, wobei der Ältere von ihnen in der Generalversammlung auch die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten hat.

3.   Wer die Kasse geprüft hat, kann in unmittelbarer Folge nur noch einmal gewählt
werden.

 

 

 

§ 14     Formschrift

 

1.   Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und von der/dem Protokollführer/in und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden bei der/dem Protokollführer/in hinterlegt.

 

 

§ 15     Ersatz von Aufwendungen

 

  1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon.
  2. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung bei der/dem Kassierer/in geltend gemacht werden.
  3. Die Erstattung erfolgt in einem angemessenen und nach der Kassenlage vertretbaren Umfang. Näheres regelt der Vorstand in der Geschäftsordnung.
  4. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.

 

 

§ 16

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Schachbezirk Hochsauerland. Dieser hat das Vermögen ausschließlich zur Förderung des Schachsports zu verwenden.

 

§ 17

 

1.   Diese Satzung tritt mit Wirkung ab dem 06.04.2016 in Kraft. Die bisherige Satzung
verliert gleichzeitig ihre Gültigkeit.